Die Vermietung des Gemeinschaftseigentums ist gesetzlich nicht geregelt. Die Befugnis der Gemeinschaft folgt jedoch aus § 19 Abs. 1 WEG.
BGH, Beschluss v. 29.6.2000, V ZB 46/99: Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich per einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Voraussetzung ist, dass keinem der Wohnungseigentümer durch die Vermietung ein Nachteil erwächst.
OLG Hamburg, Beschluss v. 1.9.2003, 2 Wx 20/03; BayObLG, Beschluss v. 28.3.2002, 2Z BR 182/01: Über die Verpachtung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss wirksam entschieden werden, soweit den Wohnungseigentümern dadurch kein Nachteil erwächst.
LG München I, Urteil v. 26.4.2012, 36 S 15145/11: Gemeinschaftsflächen können grundsätzlich langfristig an Dritte bzw. Wohnungseigentümer vermietet werden. Die beschlossene Vermietung darf jedoch nicht nachteilig sein. Nachteilig ist diese, wenn ein Eigenbedarf besteht oder nachträglich entsteht, wenn die Vermietung zu einer unzumutbaren bzw. nicht nur ganz geringfügigen Beeinträchtigung führt oder wenn die Gegenleistung kein adäquates Äquivalent für die Nutzungsüberlassung darstellt.
LG Hamburg, Urteil v. 28.10.2015, 318 S 9/15: Auch ein Beschluss über die langfristige Vermietung von Gemeinschaftseigentum kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hierin liegt keine Begründung eines Sondernutzungsrechts.
BGH, Beschluss v. 14.3.2017, VIII ZR 50/16: Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss über die Festsetzung von Nachschüssen bzw. Anpassungsbeträge der zugrunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer voraus.
BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. (Anmerkung: Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes [WEMoG] am 1.12.2020 stehen Unterlassungsansprüche nach § 9a Abs. 2 WEG nur noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit nicht im Einzelfall konkrete Störungen auch auf Sondereigentumseinheiten ausstrahlen.)
AG Saarbrücken, Urteil v. 9.3.2022, 36 C 292/21: Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss über die Vermietbarkeit von im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen zu entscheiden. Wird einem Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss der Ausbau einer Dachterrasse genehmigt und schließt die Eigentümergemeinschaft einen Mietvertrag über die in Anspruch genommene Gemeinschaftsfläche, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.