Leitsatz
Die im Jahre 1971 geschlossene Ehe der Parteien war durch Urteil vom 30.12.1999 geschieden worden. Der Ehemann begehrte von der Ehefrau Zugewinnausgleich. Sie hatte während der Ehe nach ihrem verstorbenen Vater im Jahre 1993 ein Hausgrundstück geerbt, in dem die Parteien zuvor bereits wohnten. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte zum 1.4.1993. Bis zur Trennung der Parteien wurde das Haus auf dem Grundstück als Ehewohnung genutzt. In der Zeit von 1971 bis 1977 wurde es aus- und umgebaut.
Erstinstanzlich wurde die geschiedene Ehefrau zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 28.330,57 EUR unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Hiergegen hat sie Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte keine Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 1 BGB zu.
Hauptstreitpunkt der Parteien sei die Bewertung des Hausgrundstücks, das die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters zum hier maßgeblichen Stichtag am 1.4.1993 geerbt hatte.
Grundsätzlich zähle der volle Wert des Grundstücks infolge der Erbschaft gem. § 1374 Abs. 2 BGB zum privilegierten Vermögen, das indexiert dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnen sei. Der andere Ehepartner nehme an diesem Wertzuwachs nicht teil, da es sich um einen solchen handele, der nicht auf dem Umstand der Ehe beruhe. Entsprechend reduziere sich das Endvermögen einer Partei um den Wert dieses privilegierten Vermögenswertes. Problematisch sei im vorliegenden Fall, mit welchem Wert das Grundstück für die Beklagte als privilegiert ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen sei.
Es stehe fest, dass nicht allein der Kläger die Kosten der Ausbauten, sondern auch der Vater der Beklagten als damaliger Grundstückseigentümer Gelder aufgebracht habe und die Baumaßnahmen lange vor dem Grundstückserwerb durch die Beklagte erfolgt waren.
Hätte der Kläger keine eigenen finanziellen Leistungen in das Grundstück seines Schwiegervaters eingebracht, wäre ohne Reduzierung der gesamte Vermögenswert der mit Mitteln des damaligen Grundstückseigentümers in den 70-er Jahren ausgebauten Immobilie zum Stichtag 1.4.1993 als privilegiertes Vermögen aufseiten der Beklagten zu bewerten.
Eine abweichende Bewertung ergebe sich allerdings daraus, dass der Kläger zusammen mit seinem früheren Schwiegervater finanzielle Mittel in den Ausbau der Immobilie gesteckt habe. Soweit es sich auch um Arbeitsleistungen gehandelt habe, könne deren Ausmaß dahinstehen. Es handele sich bei einer Arbeitsleistung nicht um eine Zuwendung unter Ehegatten im Sinne einer Übertragung einer Vermögenssubstanz. Mithin sei der Umfang der Arbeitskraft für den Zugewinnausgleich nicht relevant.
Anders verhalte es sich allerdings mit den Geldmitteln, die der Kläger in Ansehung der Ehe der Parteien und in Erwartung der späteren Erbschaft der Beklagten bei Fortführung der Ehe in die Immobilie investiert habe. Dieser finanzielle Aufwand habe zu einer Wertsteigerung der Immobilie beigetragen. Deshalb nehme der Kläger über die Wertsteigerung infolge seines finanziellen Engagements am Zugewinnausgleich teil. Soweit der Kläger durch seine Vermögenszuwendung den Wert des später von der Beklagten ererbten Grundstücks gesteigert habe, könne das Grundvermögen nicht als privilegiert i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB angesehen werden. Dieser Wertsteigerungsanteil sei durch das Verhalten des Klägers allein aufgrund der Ehe der Parteien eingetreten, die das Grundstück als Familiensitz bewohnten.
Maßgeblich sei daher im vorliegenden Fall die Bewertung des Hausgrundstücks im nicht ausgebauten Zustand zum Stichtag 1.4.1993 im Verhältnis zum Wert des Grundstücks ausgebaut zum 1.4.1993. Maßgeblich sei weiter der finanzielle Aufwand, der für den gesamten Ausbau erforderlich war und der Kostenanteil, der nachweislich vom Kläger erbracht worden sei. Der insoweit mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige habe eine Wertsteigerung der Immobilie i.H.v. 74.136,94 EUR festgestellt. Die von ihm nachvollziehbar berechneten Kosten des Umbaus beliefen sich auf 27.098,00 EUR. Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergäben sich von ihm für den Ausbau aufgebrachte Mittel i.H.v. 11.095,78 EUR. Ein weiterer Kostenaufwand sei von ihm nicht nachgewiesen.
Sein Kostenanteil an den Kosten für die Baumaßnahmen betrage somit ca. 40 %. Bei einem Wertsteigerungsbetrag von 74.136,94 EUR ergebe sich hieraus die Summe von 29.655,00 EUR.
Gem. § 1374 Abs. 2 BGB sei demzufolge in das Anfangsvermögen der Beklagten der Wert des voll ausgebauten Hausgrundstücks mit 161.056,94 EUR abzüglich eines Wertsteigerungsanteils des Klägers von 29.655,00 EUR, mithin 131.402,00 EUR, einzustellen. Umgerechnet in DM ergebe sich gerundet ein Wert von 257.000,00 DM. Der Wert des Hausgrundstücks im Endvermögen der Beklagten sei nach Begutachtungsergebnis in erster Instanz mit 335.000,00 DM unstreitig.
Unter Berücksichtigung der weiter zu berücksichtigenden Vermögenspositionen...