Rz. 310

Der eintretende Elternteil braucht seine Baraufwendungen nicht im Einzelnen zu belegen, da es sich bei dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt. Für den eintretenden Elternteil, der das Kind betreut und versorgt hat, ohne Barunterhalt zu bekommen, besteht die gesetzliche Vermutung, dass er den Barbedarf in Höhe des Unterhaltsanspruches tatsächlich gedeckt hat. Behauptet der Verpflichtete einen geringeren Aufwand, muss er diese Vermutung entkräften. Nach streitiger Auffassung muss der Ausgleichsberechtigte ggf. seine Baraufwendungen im Einzelnen belegen, wenn dem Verpflichteten diese Entkräftung gelingt.[391]

[391] OLG Koblenz, Urteil v. 3.7.1997, 11 UF 1266/94, FamRZ 1998, 173; anders OLG Düsseldorf, Urteil v. 5.12.1990, 4 UF 122/90, NJW-RR 1991, 1027, 1028, hiernach generell keine Nachweispflicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge