Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 343
Die nichtehelichen Lebensgefährten wollen sich jedoch dennoch nicht in einem völlig rechtsfreien Raum bewegen. Ansprüche nach allgemeinen schuld- und sachenrechtlichen Regeln bestehen selbstverständlich auch zwischen nichtehelichen Lebensgefährten. Das o. g. Abrechnungsverbot geht nur so weit, als dass die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbrachten Geld- und Dienstleistungen bei der Trennung nicht verrechnet werden können.
Rz. 344
Ob Ausgleichsansprüche bestehen oder nicht, ist nicht zuletzt auch von dem Bereich des Zusammenlebens abhängig, in dem die Aufwendungen getätigt wurden.
Rz. 345
Dient die Aufwendung der Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder der Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, so findet ein Ausgleich nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht statt. Dies deshalb, weil solche Leistungen in dem Bewusstsein erbracht werden, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen hat und diese nach Scheitern der Lebensgemeinschaft nicht als zwecklos erachtet werden können.
Rz. 346
Wenn die Leistungen jedoch über die normale Lebensführung hinausgehen, so erfolgt diese Zuwendung regelmäßig in der Erwartung, dass die Gemeinschaft Bestand haben werde. Wenn der Empfänger der Leistung dies auch wusste oder erkennen konnte, so ist der Leistende schutzwürdig und es findet ein Ausgleich statt; sofern die Lebensgefährten hierzu explizit Regelungen in Form eines Partnerschaftsvertrages getroffen haben nach der hierin enthaltenen Regelung, sofern es keinen Vertrag gibt nach den Vorschriften über die Gesellschaft, aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und ggf. auch aus der Zweckverfehlungskondiktion. Eine umfassende Gesamtauseinandersetzung nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sämtliche während ihres Bestehens erbrachten Leistungen und Zuwendungen erfasst, findet nach neuer Rechtsprechung weiterhin nicht statt.
12.2.1 Übertragung der Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft
12.2.1.1 Zustandekommen
Rz. 347
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht alleine schon deshalb in Betracht, weil Personen zusammen leben und wirtschaften. Aus diesem Grunde kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung auch nicht umfassend über das Gesellschaftsrecht abgewickelt werden.
Rz. 348
Nach älterer Rechtsprechung des II. Senats des BGH soll eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften dann möglich sein, wenn der Partner, der einen Ausgleich verlangt, einen wesentlichen Beitrag erbracht hat. Eine genaue Grenze, ab wann ein Beitrag als wesentlich zu bewerten ist, wurde jedoch nicht festgelegt. Entscheidend war bei den Entscheidungen stets, dass es aus Gerechtigkeitsgründen unbedingt geboten schien, dem Partner, der einen erheblichen Vermögenswert geschaffen hat, einen Ausgleich zuzusprechen.
Der BGH hat in seiner älteren Rechtsprechung eine Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände beispielsweise dann zugelassen, wenn die Parteien in jahrelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Arbeit, Bereitstellung von Geldmitteln und andere Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen nur eines Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Wohnhauses beigetragen haben. Andererseits hat er weiter betont, dass die zur Ehegatteninnengesellschaft entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des ehelichen Rechte- und Pflichtenverhältnisses nicht ohne weiteres auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen seien. Daher sei für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert werde, hier kein Raum, was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaube. Bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft komme es auf das Erfordernis einer – auch stillschweigend vereinbarten – rechtsgeschäftlichen Begründung nicht an. Dem nichtehelichen Partner wurde nach alter Rechtsprechung für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in analoger Anwendung der §§ 730 ff. BGB auch dann zugebilligt, wenn die nichtehelichen Partner kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet hatten. Es reiche aus, wenn sie einen Gegenstand nur in der Absicht gemeinsamer Wertschöpfung erwarben, der nach ihrer Vorstellung von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte.
Rz. 349
Nunmehr ist der XII. Senat des BGH für die Fälle mit Bezug auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zuständig. Er hält an der Rechtsprechung des II. Senat nicht mehr fest und hat entschieden, dass eine nach g...