Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 381
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der bürgerlichen Ehe durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 1.1.2005 mittlerweile sehr stark gleichgestellt worden, bzw. es finden sich sehr ähnliche Vorschriften im Lebenspartnerschaftsgesetz. Allerdings gilt dies nicht für sogenannte Alt-Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden und auf die das ursprüngliche LPartG vom 1.8.2001 Anwendung findet.
Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. 2017 I S. 2787) wurde das Eherecht auf Personen gleichen Geschlechts ausgeweitet. Die obigen Ausführungen gelten dann gleichermaßen.
Bestehende Lebenspartnerschaften können gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden.
Die neuen Regelungen traten am 1.10.2017 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können neue Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht mehr begründet werden.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich also nur noch auf vor dem 1.10.2017 begründete Lebenspartnerschaften, die nicht nach § 20 a LPartG in eine Ehe umgewandelt wurden.
Im LPartG sind ebenfalls verschiede Regelungen enthalten, die den Güterständen in der bürgerlichen Ehe angepasst sind. So gibt es den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. § 6 LPartG, wenn die Lebenspartner nicht in ihrem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbart haben.
In § 8 LPartG sind die sonstigen vermögensrechtlichen Wirkungen geregelt. Zugunsten der Gläubiger eines Lebenspartners wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindliche bewegliche Sache dem Schuldner gehört. § 8 LPartG verweist auf § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB sowie auf § 1357 BGB. § 6 LPartG verweist auf §§ 1364–1390 BGB, sodass im Ergebnis bezüglich des Vermögensrechts die gleichen Vorschriften gelten.
Rz. 382
Trennen sich die Lebenspartner, stellen sich hier letztlich die gleichen Fragen bezüglich eines vermögensrechtlichen Ausgleichs außerhalb des Güterstandes wie bei Eheleuten. Sämtliche der in den vorherigen Kapiteln behandelten Fragestellungen und deren Lösungen sind damit grundsätzlich auf die Lebenspartnerschaft übertragbar.
Rz. 383
Prozessual sind die Lebenspartner den Ehegatten nunmehr gänzlich gleichgestellt, nach § 111 Nr. 11 FamFG sind Lebenspartnerschaftssachen Familiensachen. § 269 Abs. 2 FamFG enthält eine § 266 Abs. 1 FamFG entsprechende Regelung für die sonstigen Lebenspartnerschaftssachen, für die ebenfalls die Familiengerichte zuständig sind, soweit nicht eine Zuständigkeit besonderer Gerichte gegeben ist. Die jeweils anwendbaren Vorschriften zum Verfahren im Einzelnen ergeben sich aus § 270 FamFG. Dabei wird regelmäßig auf das für Eheleute in vergleichbaren Verfahren geltende Recht verwiesen.