Tobias Böing, Jochem Schausten
2.1 Vorbemerkung
Rz. 3
Während einer bestehenden Ehe kommt es zwangsläufig zum Erwerb von Miteigentum an beweglichen Sachen, aber oftmals auch an Immobilien und Grundstücken. Dadurch begründen die Eheleute eine Art Gemeinschaft, in der durch interne (stillschweigende) Verabredungen eindeutig ist, wer die damit verbundenen Lasten trägt. Erst wenn die Ehe scheitert, rückt die Frage der Eigentumszuordnung und der Lastenverteilung in den Vordergrund. Die Eheleute müssen sich einigen, wer ein Nutzungsrecht an dem Familienheim, den Haushaltsgegenständen oder dem gemeinsam genutzten Pkw in Anspruch nehmen kann, dafür aber möglicherweise an den anderen Ehegatten einen finanziellen Ausgleich zahlen, und wer die mit dem Eigentum möglicherweise noch verbundenen Lasten tragen muss. Es muss entschieden werden, ob Miteigentum von einem Ehegatten gänzlich übernommen wird oder ob der im Miteigentum stehende Gegenstand gänzlich veräußert werden soll.
2.2 Anwendbarkeit der Regeln über die Gemeinschaft
Rz. 4
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden die Vorschriften der Gemeinschaft nach Bruchteilen Anwendung, § 741 BGB. Dies gilt für Rechte aller Art, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen, insbesondere für bewegliche und unbewegliche Sachen. Die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft werden auch relevant bei der Berechtigung an gemeinsamen Bankkonten und die Forderung in Bezug auf eine Lebensversicherung. Im Zweifel steht den Miteigentümern das Eigentum zu gleichen Teilen zu, § 742 BGB.
§§ 741 ff. BGB kommen jedoch nur zur Anwendung, wenn nachfolgend genannte Regelungen nicht greifen. Vorrangig anzuwenden sind die Regelungen über die Gesamthandsgemeinschaft bei Gütergemeinschaft, aber auch §§ 1361a, 1361b BGB sowie die Regelungen über die Nutzung, die Möglichkeit der Festsetzung eines Nutzungsentgeltes oder einer Ausgleichszahlung und die endgültige Aufteilung von im Miteigentum der Ehegatten stehenden Gegenständen gem. §§ 1568a f. BGB.
Die Auflösung von Miteigentum richtet sich dann nach §§ 749 ff. BGB. Bei Haushaltsgegenständen werden die Sachen im Verfahren nach §§ 200 ff. FamFG verteilt.
2.3 Rechte und begrenzte Verfügungsbefugnis aufgrund der Ehe
Rz. 5
Die Ehegatten haben aufgrund ihres Miteigentums eine Berechtigung zur Mitbenutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstände. Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend die gemeinsame Nutzung als Nutzungsart beschlossen haben (§§ 744 f. BGB). Dies gilt für alle beweglichen und unbeweglichen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gegenstände.
Das Nutzungsrecht an den Haushaltsgegenständen wird aus dem Wesen der Ehe abgeleitet und besteht bis zur Trennung der Eheleute. Das Nutzungsrecht an der Ehewohnung besteht bis zur rechtskräftigen Ehescheidung, es sei denn, es wird zuvor eine andere weitere Regelung getroffen.
Neben dem Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ein Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB. Danach kann der Besitzer bzw. Mitbesitzer die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen wird. Verweigert ein Ehegatte dem anderen den Zutritt zur Ehewohnung, erweist sich dieses Verhalten als verbotene Eigenmacht mit der Folge, dass ein Anspruch aus § 861 BGB auf Wiedereinräumung des (Mit)Besitzes besteht.
Während des Zusammenlebens kann der Ehegatte, in dessen Alleineigentum die als Ehewohnung genutzte Immobilie steht, für die dem anderen Ehegatten eingeräumte Nutzungsmöglichkeit kein Entgelt verlangen. Er ist verpflichtet, aus seinem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, was auch die Befriedigung der Wohnbedürfnisse umfasst. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist die Möglichkeit der Geltendmachung eines Nutzungsentgeltes jedoch eröffnet.
Rz. 6
Auch während bestehender Ehe kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Die freie Verfügung unterliegt jedoch durch die Ehe einigen Beschränkungen. Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, gelten die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB. Nach § 1365 BGB bedarf eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes der Einwilligung des anderen Ehegatten oder deren Ersetzung durch das Familiengericht. Entscheidend ist, dass die von einem Ehegatten vorgenommene Verfügung entweder das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Diese Vorschriften gelten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.
Rz. 7
Zur Teilungsversteigerung der ehelichen Immobilie hat der BGH entschieden, dass der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung es nicht gebieten, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.
Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden du...