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Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden die Vorschriften der Gemeinschaft nach Bruchteilen Anwendung, § 741 BGB. Dies gilt für Rechte aller Art, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen, insbesondere für bewegliche und unbewegliche Sachen. Die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft werden auch relevant bei der Berechtigung an gemeinsamen Bankkonten und die Forderung in Bezug auf eine Lebensversicherung. Im Zweifel steht den Miteigentümern das Eigentum zu gleichen Teilen zu, § 742 BGB.

§§ 741 ff. BGB kommen jedoch nur zur Anwendung, wenn nachfolgend genannte Regelungen nicht greifen. Vorrangig anzuwenden sind die Regelungen über die Gesamthandsgemeinschaft bei Gütergemeinschaft, aber auch §§ 1361a, 1361b BGB sowie die Regelungen über die Nutzung, die Möglichkeit der Festsetzung eines Nutzungsentgeltes oder einer Ausgleichszahlung und die endgültige Aufteilung von im Miteigentum der Ehegatten stehenden Gegenständen gem. §§ 1568a f. BGB.

Die Auflösung von Miteigentum richtet sich dann nach §§ 749 ff. BGB. Bei Haushaltsgegenständen werden die Sachen im Verfahren nach §§ 200 ff. FamFG verteilt.

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