Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 16
Bei der Neuregelung der Nutzung ist zu unterscheiden, ob es sich bei der im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehenden Immobilie um das Familienheim (das Gesetz spricht hier von der Ehewohnung) oder um eine weitere, beispielsweise an einen Dritten vermietete Immobilie handelt.
Rz. 17
Wird die Immobilie von den Eheleuten nicht selbst bewohnt, richtet sich die Neuregelung der Nutzung nach der Trennung nach 745 Abs. 2 BGB. Ein Ehegatte kann als Teilhaber von dem anderen Ehegatten eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und ggf. gerichtlich durchsetzen. Dies gilt auch für andere von den Ehegatten gemeinsam bestellten dinglichen Rechte (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch).
Rz. 18
Betrifft die Neuregelung der Nutzung jedoch die Ehewohnung, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1361b, 1568a BGB und § 2 GewSchG vorrangig vor § 745 Abs. 2 BGB. § 2 GewSchG und § 1361b BGB sind nach der Trennung nebeneinander anwendbar, wobei zu beachten ist, dass unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen gelten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff der Ehewohnung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzten oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Der nach dem Willen der Ehegatten vorausgesetzte bestimmungsgemäße Gebrauch zum Wohnen setzt voraus, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung ein solches Maß erreicht, dass von einem Lebensmittelpunkt der Eheleute gesprochen werden kann, der zumindest für nicht unerhebliche Zeiträume bestanden hat. Vor diesem Hintergrund können Eheleute mehrere Ehewohnungen unterhalten, wenn sie sich dort über längere Zeiträume regelmäßig aufhalten und in dieser Zeit dort den Schwerpunkt ihres familiären Zusammenlebens gestalten.
Auch eine Ferienimmobilie kann als Ehewohnung qualifiziert werden, wenn die Eheleute mehrmals im Jahr über mehrere Wochen dort Urlaub machen.
Besteht eine dingliche (Allein-)Berechtigung des weichenden Ehegatten, ist die Zuweisung der Ehewohnung nach dem Gewaltschutzgesetz gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewSchG auf sechs Monate zu befristen, während gem. § 1361b BGB eine Zuweisung für die gesamte Trennungszeit beschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB während der Trennungszeit in der Regel vorzugswürdig, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der ausgezogene Ehegatte hat trotz seiner Miteigentümerstellung mit seinem Auszug keine Möglichkeit mehr, dem anderen Ehegatten zu untersagen, Dritte in die Immobilie zu lassen (meist betrifft dies den neuen Partner des wohnen gebliebenen Ehegatten), ebenso wenig wie er ein Recht darauf hat, die Wohnung ohne berechtigten Grund zu betreten.