Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 177
Ist aus dem Gesetz kein Vergütungsanspruch herzuleiten und fehlt es darüber hinaus an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist zu prüfen, ob vielleicht ein stillschweigend geschlossener Vertrag, aufgrund dessen ein Vergütungsanspruch besteht, angenommen werden kann.
Hier ist an unterschiedliche stillschweigend geschlossene Verträge zu denken.
Rz. 178
Dies könnte einerseits ein konkludent geschlossener Arbeitsvertrag sein. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung steht der Annahme eines Arbeitsvertrages und einem daraus resultierenden Vergütungsanspruch zunächst nicht entgegen. An die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sind jedoch strenge Voraussetzungen gebunden. Allein eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung reicht dafür noch nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob es objektive und eindeutige Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Eheleute neben der Ausübung einer fremdbestimmten, weisungsgebundenen Tätigkeit gibt. Diese können sein die steuerliche Berücksichtigung des Gehaltes des Ehegatten als Betriebsausgabe oder die dauerhafte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Ehegatten. Wurde zunächst keine Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, müssen anderweitige, eindeutige Indizien vorliegen, um für nachträgliche Gehaltsforderungen einen konkludent geschlossenen Arbeitsvertrag anzunehmen. Letztlich wird man festhalten müssen, dass ein konkludent geschlossener Arbeitsvertrag nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden kann.
Rz. 179
Auch die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft kann letztlich zu Zahlungsansprüchen des mitarbeitenden Ehegatten führen, wenn diese durch das Scheitern der Ehe aufgelöst wird. Erforderlich ist hier in erster Linie, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten über das Bestreben der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.
Die Annahme dieser Konstruktion dient in erster Linie dazu, eine Korrektur der Vermögenssituation aus Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen, wie es im Regelfall nur bei der Gütertrennung erforderlich sein wird.
Rz. 180
Der BGH hat für das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft folgende Voraussetzungen zusammengefasst:
Zitat
"Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient.
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten nach ihrer Funktion als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist, auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat.
Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor."
Rz. 181
Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist also der von den Ehegatten verfolgte Gesellschaftszweck, der nicht nur in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen darf, sondern darüber hinausgehen muss. Dieser Zweck wird beispielsweise verfolgt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen oder Immobilienvermögen aufgebaut oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Es kommt maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten beispielsweise mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Dabei hält der XII. Zivilsenat des BGH am Erfordernis eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrages fest, so dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht ausreicht.
Rz. 182
Neben diesem Gesellschaftszweck ist erforderlich, dass die Eheleute keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben, die der Annahme einer stillschweigend geschlossenen Innengesellschaft entgegenstehen könnte, weil diese grundsätzlich vorrangig zu bea...