Rz. 269

Bei Kindesentführungen haftet der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der das Kind entführt/entzogen hat, für die entstandenen Rückführungskosten einschließlich der Detektivkosten.[335]

Derartige Aufwendungen können als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Herausgabebeschluss und damit als deren Folge der gerichtlichen Kostenentscheidung prozessual erstattungsfähig sein. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass eine Kostenentscheidung vorliegt, die auch die Vollstreckungskosten erfasst. Eine Kostenentscheidung über die Kosten der Vollstreckung hat im Verfahren auf Kindesherausgabe nach § 88 FamFG zu ergehen. § 788 ZPO findet keine Anwendung.

Erst wenn die Möglichkeiten des Kostenfestsetzungsverfahrens ausgeschöpft worden sind, besteht das Rechtsschutzinteresse für eine Schadensersatzanklage bezüglich einer unerlaubten Handlung. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der mangelnden Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren vor, ist damit noch nicht zwangsläufig die Geltendmachung derselben Aufwendungen im Prozesswege ausgeschlossen. Bei der Prüfung, welche Kosten tatsächlich erstattungsfähig sind, ist eine ex ante Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten vorzunehmen.[336] Erscheinen die Kosten aus dieser Sicht erforderlich, so sind diese im Regelfall auch erstattungsfähig.

[335] BGH, Urteil v. 24.4.1990, VI ZR 110/89, FamRZ 1990, 966; Zöller-Stöber, § 788, Rn. 13.
[336] Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Bielefeld, Rn. 840.

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