Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 274
Eine Pflichtverletzung gem. § 280 BGB stellt dar, wenn der eine Ehegatte, über den der andere mit krankenversichert ist, diesem keine Mitteilung von der für den anderen nicht vorhersehbaren Beendigung des Krankenversicherungsschutzes macht und dieser deshalb Behandlungskosten selbst tragen muss.
Rz. 275
Eine Pflichtverletzung kann ferner dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte als Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen vereinnahmt, die dem anderen zustehen.
Rz. 276
Wenn ein Ehegatte einem anderen, der heimlich eine außereheliche Beziehung unterhält, im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe etwas zuwendet, begründet dies unter anderem einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.
Rz. 277
Stellt ein Ehegatte seine Mitarbeit im Betrieb des anderen ein, weil er wegen der zur Vorbereitung der Scheidung herbeigeführten Trennung dazu nicht mehr in der Lage ist, muss der andere Ehegatte das hinnehmen. In diesen Fällen gibt es keinen Schadensersatz. Dies ist jedoch anders zu bewerten, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann.
Rz. 278
Eine Pflichtverletzung kann auch bestehen, wenn ein Ehegatte Freibeträge für Kinder und für sich in Anspruch nimmt, obwohl er davon keinen steuerlichen Vorteil hat.
Rz. 279
Auch das Güterrecht kann bei der Verletzung von Pflichten zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei der Gütergemeinschaft haftet beispielsweise der eine dem anderen Ehegatten bei fehlerhafter Verwaltung des Gesamtgutes, § 1435 BGB. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann die schuldhaft falsch erteilte Auskunft über das Endvermögen zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Rz. 280
Hebt ein Ehegatte das auf dem Konto des anderen Ehegatten befindliche Guthaben im Rahmen seiner im Außenverhältnis bestehenden Kontovollmacht ab, ohne dazu im Innenverhältnis berechtigt zu sein, kann dies neben einem Herausgabeanspruch unter dem Gesichtspunkt der angemaßten Geschäftsführung zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB und aus unerlaubter Handlung führen.
Rz. 281
Häufig sind Ehegatten gemeinschaftliche Eigentümer einer Immobilie. Nach der Trennung kommt es regelmäßig vor, dass die Eheleute in Bezug auf die Verwertung der Immobilie gegenläufige Interessen haben. Der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen erwerben will, hat ein Interesse, dass die Immobilie im Rahmen der Teilungsversteigerung günstig erhalten werden kann. Der andere Ehegatte hofft auf einen möglichst hohen Veräußerungserlös. Widersetzt sich der Ehegatte, der die Immobilie erwerben will, dem freihändigen Verkauf, stellt sich die Frage, ob der andere Ehegatte diesbezüglich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen kann. Diese Frage ist jedoch grundsätzlich zu verneinen.
Rz. 282
Hat ein Ehegatte eine im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Immobilie nach der Trennung weiterbenutzt und gibt er ihm diese nicht fristgerecht zurück, so kann dies unter entsprechender Anwendung des § 571 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Rz. 283
Ein Schadensersatzanspruch kann bestehen, wenn der eine Ehegatte den anderen missbräuchlich mit polizeilicher Hilfe der Wohnung verweisen lässt oder dessen gewaltsamen Abtransport durch die Polizei herbeiführt.
Ein Schadensersatzanspruch und einen diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch kann auch aufgrund von Falschangaben eines Ehegatten dem anderen gegenüber hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse im Zuge des Abschlusses einer wirtschaftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht kommen.