Leitsatz
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung von Ehegatten, die vor der Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR die Ehe geschlossen hatten, birgt wegen der für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung fortgeltenden §§ 39 ff. FGB/DDR besondere Probleme. Dies gilt - wie die Entscheidung des BGH zeigt - vor allem bei der Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§ 39 FGB/DDR) und über Entschädigung für die Nutzung eines Hausgrundstücks.
Ihre Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts vom 28.6.1989 rechtskräftig geschieden. Eine Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, zu dem ein mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebautes Grundstück gehörte, fand nicht statt. Seit der Trennung der Parteien wurde das Anwesen von dem Ehemann, nach dessen Wiederverheiratung im Jahre 1999 von ihm und seiner jetzigen Ehefrau bewohnt.
Nach der Trennung der Parteien hatte der beklagte Ehemann in der Zeit von 1989 bis Juli 1998 die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten beider Parteien i.H.v. 7.356,03 EUR alleine getilgt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das Grundstück beiden Parteien zu jeweils hälftigem Miteigentum zu übertragen und den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2002 i.H.v. 125,82 EUR monatlich nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte ist diesem Anspruch entgegengetreten und hatte hilfsweise die Aufrechnung mit einem sich aus der Darlehenstilgung ergebenden Ausgleichsanspruch erklärt. Im Übrigen hat er sich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die eheliche Vermögensgemeinschaft an dem Grundstück aufgehoben und den Parteien Miteigentum zu je 1/2 übertragen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision und die Klägerin mit der Anschlussrevision.
Entscheidung
Der BGH hielt die zulässige Revision für begründet.
An dem Grundstück bestehe weiterhin gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der geschiedenen Ehegatten. Die Auseinandersetzung vollziehe sich deshalb nach § 39 FGB/DDR. Der daraus folgende Anspruch der Klägerin auf eine solche Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 S. 1 FGB/DDR sei nicht verjährt, da für diesen Anspruch das Verjährungsrecht des BGB - insbesondere des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB - nicht eingreife.
Der Anspruch aus § 39 Abs. 1 S. 1 FGB/DDR habe keinen spezifisch güterrechtlichen, sondern zumindest auch gemeinschaftsrechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht des BGB gewähre einem Gemeinschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens. Dieser Aufhebungs- und Auseinandersetzungsanspruch unterliege nicht der Verjährung. Diese Unverjährbarkeit erfasse auch die besonderen Ausprägungen, die der Auseinandersetzungsanspruch in § 39 Abs. 1 S. 2, 3 FGB/DDR erfahren habe.
Die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 FGB/DDR betreffe das gesamte gemeinschaftliche Vermögen. Dazu zähle auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks, selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet werde. Für die Auseinandersetzung seien ferner die Regeln der §§ 1472 Abs. 3, 1473 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen.
Hinweis
Bei Durchführung eines Scheidungsverfahrens zwischen Ehegatten, die ihre Ehe in der ehemaligen DDR geschlossen haben, ist dringend darauf zu achten, dass sich ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem früheren Recht der DDR, dort §§ 39, 40 FGB/DDR richtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehe vor oder nach der Wiedervereinigung geschieden worden ist. Bei Scheidung der Ehe nach der Wiedervereinigung gelten neben dem Recht des Zugewinnausgleichs die §§ 39 ff. FGB/DDR. Diese Ansprüche sind dann als Forderungen/Verpflichtungen in die Vermögensbilanz des Zugewinnausgleichs einzustellen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 06.08.2008, XII ZR 155/06