Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der anzusetzende Gegenstandswert für einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten eine Räumung und Herausgabe des von ihm genutzten Eigenheims nebst Garage/Carport auf dem ihr gehörenden Grundstück nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien.
Das LG hat in dem am 16.1.2009 verkündeten Urteil den Streitwert auf 90.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie zunächst in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG eine Herabsetzung des Streitwerts auf 6.300,00 EUR und hilfsweise eine Reduzierung auf 45.000,00 EUR begehrte. Das LG hat ihrer Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 45.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der die Auffassung vertrat, das LG habe den Streitwert richtigerweise auf 90.000,00 EUR beziffert.
Die Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg. Das OLG hob den Streitwertbeschluss des LG Frankfurt/O. auf und kam zu dem Ergebnis, dass es bei einem Gebührenstreitwert i.H.v. 90.000,00 EUR zu verbleiben habe.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Streitwertreduzierung des LG im teilweisen Abhilfebeschluss halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zutreffend sei das LG allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sich vorliegend der Gebührenstreitwert nach § 6 ZPO bestimme. Nach dieser Vorschrift werde der Wert bestimmt durch den Wert der Sache, wenn es auf deren Besitz ankomme. Bei Klagen auf Herausgabe von Sachen sei auf den Endzweck des Prozesses Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und den vom Kläger verfolgten Zweck, so dass der wirkliche wirtschaftliche Streit der Parteien maßgebend sei. Für Herausgabeansprüche aus Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen gelte die Sondervorschrift des § 41 GKG. Bei der vorliegend begehrten Räumung und Herausgabe wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien sei die Vorschrift des § 41 GKG nicht entsprechend anwendbar, weil der Anspruch auf § 985 BGB gestützt worden sei und kein Miet-, Pacht- oder ähnliches rechtliches Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, sondern die Nutzung auf rein tatsächlicher Grundlage erfolgt sei und dem Beklagten ein Besitzrecht i.S.d. § 986 BGB nicht zugestanden habe.
Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten.
Maßgebend sei daher der Verkehrswert des Herausgabeobjekts (§§ 3 und 6 ZPO). Handele es sich um ein Wohnhaus oder ein anderes Gebäude, entspreche der Streitwert dem Verkehrswert des bebauten Grundstücks (vgl. Schneider Streitwertkommentar, a.a.O., Rz. 2752 m.w.N.). Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin habe die Herausgabe des Eigenheims nebst Garage/Carport begehrt. Den Wert des Eigenheims ohne Bodenwert habe sie in der Beschwerdeschrift mit 45.000,00 EUR angegeben. Hinzu komme jedoch zunächst der Wert der 1994 errichteten Garage bzw. des Carports und außerdem mindestens der Wert des anteiligen Baulandes, das auf die gesamte herausverlangte Bebauung und deren Nutzung entfalle, so dass ein Verkehrswert von 90.000,00 EUR durchaus angemessen sei.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.01.2010, 13 W 67/09