(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt

 

1.

die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder

 

2.

ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder

 

3.

ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.

 

(2) 1Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt. 2Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. 3§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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