(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
1. |
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder |
2. |
die Veranlagung fehlerhaft ist, |
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2) 1Die Veranlagung wird aufgehoben
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt; |
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. |
2Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. 3§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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