Zwischen
...........................................................
[Name und Adresse]
vertreten durch
...........................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
...........................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats]
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
...........................................................
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung über vermögenswirksame Leistungen getroffen:
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen die Betriebspartner das Ziel, die staatlichen Förderinstrumente, mit denen der Arbeitgeber Mitarbeiter beim langfristigen Aufbau eines Vermögens unterstützen kann, optimal zu nutzen.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung nur für länger Beschäftigte
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
3. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer und befristet Beschäftigte. |
4. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter in Alters(teil-)zeit auch in der Abbauphase im Blockmodell und für andere Mitarbeiter mit ruhenden Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis. |
§ 2 Vermögenswirksame Leistungen
1. |
Der Arbeitgeber bietet allen Arbeitnehmern, die nicht bereits aufgrund des Tarifvertrags vom ... Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben, nach Maßgabe des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsentgelt vermögenswirksame Leistungen an. |
2. |
Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des einzelnen Arbeitnehmers am Stichtag. Sie beträgt bei mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit ... EUR, bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 bis 10 Jahren ... EUR, im Übrigen ... EUR. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer ist der ... des betreffenden Kalenderjahrs. |
Alternativ
Optional: Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
Die Beiträge für vermögenswirksame Leistungen werden vom Nettogehalt des Mitarbeiters einbehalten. Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Beiträge.
3. |
Teilzeitbeschäftigten steht die Leistung anteilig in Abhängigkeit von ihrer durchschnittlichen vertraglichen Wochenarbeitsstundenzahl gegenüber einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu. |
4. |
Die vermögenswirksamen Leistungen werden am ... und an den gleichen Tagen der beiden folgenden Jahre gewährt. |
5. |
Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind. |
6. |
Der Arbeitgeber hat geeignete Vorkehrungen zur Absicherung der vermögenswirksamen Leistungen im Falle einer Insolvenz während der Sperrfrist zu treffen. |
§ 3 Entstehung des Anspruchs
1. |
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die nach dem Vermögensbildungsgesetz erforderliche Mitteilung des Arbeitnehmers über die Anlageform beim Arbeitgeber eingeht. |
Alternativ
Optional: Entstehen des Anspruchs erst nach bestimmter Dauer des Arbeitsverhältnisses
Der erstmalige Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen setzt den sechsmonatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus.
3. |
Der Anspruch entsteht in jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer Ansprüche auf das arbeitsvertragliche Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt zusteht. Besteht nicht für alle Tage des Kalendermonats ein Anspruch, so erfolgt eine anteilige Auszahlung. Steht für keinen Tag eines Kalendermonats infolge einer Freistellung unter Fortfall des Entgelts (z.B. Pflegezeit), einer Elternzeit nach dem BEEG, bestehender Mutterschutzfristen nach dem MuSchG, so entsteht auch kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. |
4. |
Die vermögenswirksamen Leistungen gelten arbeitsvertraglich als Lohnbestandteil sowie als steuer- und beitragspflichtiges Einkommen. Sie sind bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. |
5. |
Bei Änderungen hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich zu informieren, um den Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen aufrecht zu erhalten. |
§ 4 Erklärung der Arbeitnehmer
- Die Arbeitnehmer, die von dem Angebot des Arbeitgebers Gebrauch machen wollen, müssen eine Annahmeerklärung abgeben und die Art der gewünschten Anlage bezeichnen. Formulare hierfür liegen im Lohnbüro aus. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Folgemonats.
- In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen direkt an das Anlageinstitut zu überweisen und die Leistungen als vermögenswirksame Leistung zu kennzeichnen.
- Wird die Anlage der ve...