(1) Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit.
(2) Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
b) |
Die Ausrüstungen bleiben während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und für die Zwecke des Artikel 52:
b) |
gelten diejenigen Ausrüstungen als zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt, die für die wissenschaftliche, nicht gewinnorientierte Forschung verwendet werden sollen. |
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