Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:

 

a)

der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,

 

b)

jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.

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