[Vorspann]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

 

(2) Am 18. Dezember 2003 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) 13 überarbeitete "International Accounting Standards" (IAS) veröffentlicht. Gleichzeitig gab er die Aufhebung von IAS 15: "Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen" bekannt. Zweck der Überarbeitung war eine weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden "International Accounting Standards" (IAS).

 

(3) Im Allgemeinen wurden im Rahmen dieses Verbesserungsprojekts Alternativen, Redundanzen und Konflikte innerhalb der Standards verringert oder beseitigt, einige Konvergenzfragen behandelt und Verbesserungen an der Struktur der bestehenden IAS vorgenommen. Darüber hinaus beschloss der IASB, vorliegende Interpretationen in die verbesserten Standards aufzunehmen, um die Transparenz sowie Konsistenz zu erhöhen und die Standards verständlicher zu gestalten.

 

(4) Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass die überarbeiteten IAS den technischen Kriterien für ihre Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 und insbesondere der Anforderung, der zufolge sie dem europäischen Gemeinwohl zu dienen haben, entsprechen.

 

(5) Die Übernahme der Standards des "Verbesserungsprojekts" ist mit Änderungen anderer IAS und Interpretationen verbunden, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten. Diese entsprechenden Änderungen betreffen den "International Financial Reporting Standard" (IFRS) Nr. 1, die "International Accounting Standards" (IAS) Nrn. 7, 12, 14, 19, 20, 22, 23, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 41 und die Interpretationen durch den "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nrn. 7, 12, 13, 21, 22, 25, 27 und 32. Durch die Verabschiedung dieser Standards werden die Auslegungen des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nrn. 1, 2, 3, 6, 11, 14, 18, 19, 20, 23, 24, 30 und 33 ersetzt.

 

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.

 

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 (ABl. L 393 vom 31.12.2004, S. 1).

Art. 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

 

1.

Die "International Accounting Standards" (IAS) Nrn. 1, 2, 8, 10, 16, 17, 21, 24, 27, 28, 31, 33 und 40 werden durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

 

2.

IAS 15 und SIC Nrn. 1, 2, 3, 6, 11, 14, 18, 19, 20, 23, 24, 30 und 33 werden gestrichen.

 

3.

Die Übernahme von IAS 1 macht Änderungen der IAS Nrn. 12, 19, 34, 35 und 41 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

4.

Die Übernahme von IAS 2 macht Änderungen der IAS 14 und 34 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

5.

Die Übernahme von IAS 8 macht Änderungen von IFRS 1, der IAS Nrn. 7, 12, 14, 19, 20, 22, 23, 34, 35, 36, 37 und 38 und SIC Nrn. 12, 13, 21, 22, 25, 27 und 31 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

6.

Die Übernahme von IAS 10 macht Änderungen von IAS Nr. 22, 35 und 37 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

7.

Die Übernahme von IAS 16 macht Änderungen von IFRS 1, IAS Nrn. 14, 34, 36, 37, 38 und SIC Nrn. 13, 21 und 32 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

8.

Die Übernahme von IAS 21 macht Änderungen von IFRS 1, IAS Nrn. 7, 12, 29, 34, 38, 41 und SIC 7 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

9.

Die Übernahme von IAS 24 macht Änderungen von IAS 30 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

10.

Die Übernahme von IAS 27 macht Änderungen von IAS 22 und SIC 12 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

11.

Die Übernahme von IAS 31 macht Änderungen von SIC 13 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentl...

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