(1) 1Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden "Beratender Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:

 

a)

ein Vertreter der Regierung,

 

b)

ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände,

 

c)

ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.

2Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt.

3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt. 4Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter der Europäischen Kommission. 5Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag der Europäischen Kommission, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative:

 

a)

über allgemeine oder grundsätzliche Fragen und über die Probleme zu beraten, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, aufwirft;

 

b)

Stellungnahmen zu diesen Bereichen für die Verwaltungskommission sowie Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der genannten Bestimmungen zu formulieren.

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