(1) Ab dem 18. August 2024 sind im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthalten.

 

(2) Der natürlichen oder juristischen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, darunter unabhängige Wirtschaftsakteure, Abfallbewirtschafter oder in deren Namen handelnde Dritte, wird unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Batterieerzeugers über das Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff auf die Daten für die Parameter gemäß Anhang VII gewährt, um

 

a)

die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Energiespeicherung zur Verfügung zu stellen;

 

b)

auf der Grundlage einer Einschätzung des Alterungszustands der Batterie den Restwert oder die verbleibende Lebensdauer und die Möglichkeit der weiteren Nutzung der Batterie zu bewerten;

 

c)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung oder die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern.

 

(3) Das Batteriemanagementsystem umfasst eine Funktion zum Zurücksetzen der Software, damit Wirtschaftsakteure, die die Batterie zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiten oder umnutzen oder wiederaufarbeiten bei Bedarf eine andere Software für das Batteriemanagementsystem laden können. Wird die Funktion zum Zurücksetzen der Software verwendet, so haftet der ursprüngliche Batterieerzeuger nicht für Beeinträchtigungen der Sicherheit oder des Funktionierens der Batterie, die möglicherweise darauf zurückzuführen sind, dass nach dem Inverkehrbringen der Batterie eine neue Software für das Batteriemanagementsystem geladen wurde.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Parameter zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII unter Berücksichtigung der Marktentwicklung sowie des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, im Interesse von Synergieeffekten mit den Parametern der UN-GTR Nr. 22 (globale technische Regelung der VN) zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für Elektrofahrzeuge sowie unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Batterieerzeugers zu ändern.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten zusätzlich zu denjenigen der Unionsrechtsvorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen.

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