(1) Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten entwickelt haben und beaufsichtigen (im Folgenden "Systembetreiber"), können beantragen, dass ihre Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten von der Kommission anerkannt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen zu erlassen, welche Informationen der bei der Kommission einzureichende Antrag auf Anerkennung zu enthalten hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(2) Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Nachweise und Informationen fest, dass ein System zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gemäß diesem Absatz einem Wirtschaftsakteur die Erfüllung der in den Artikeln 48, 49, 50 und 52 festgelegten Anforderungen ermöglicht, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung gewährt wird. Bevor ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird, wird das Zentrum der OECD für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln konsultiert. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Risiken angewandt werden.

 

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 89, in denen die Kriterien und die Methode festgelegt werden, nach denen die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmt, ob Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 dieser Verordnung zu erfüllen. Die Kommission überprüft außerdem je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen, dass die anerkannten Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach wie vor die Kriterien erfüllen, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels getroffen wurde.

 

(4) Der Betreiber eines Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, dessen Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, informiert die Kommission unverzüglich über Änderungen oder Aktualisierungen dieses Systems. Die Kommission bewertet, ob solche Änderungen oder Aktualisierungen Auswirkungen auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Systems haben, und trifft geeignete Maßnahmen.

 

(5) Bei nachweislichem Vorliegen wiederkehrender oder erheblicher Fälle, in denen Wirtschaftsakteure, die ein nach Maßgabe des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels anerkanntes System anwenden, die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 nicht erfüllt haben, überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem Betreiber des anerkannten Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, ob diese Fälle auf Mängel in dem System hindeuten.

 

(6) Wenn die Kommission Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 oder Mängel in einem anerkannten System zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten feststellt, kann sie dem Systembetreiber eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen einräumen.

 

(7) Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur, der das System anwendet, aufgrund der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsakteure, die das System anwenden, auf Mängel in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Systems widerrufen wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(8) Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

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