(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Herstellerregister, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.

 

(2) Die Hersteller registrieren sich in dem in Absatz 1 genannten Register. Zu diesem Zweck reichen sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Registrierungsantrag ein.

Der Registrierungsantrag wird von den Herstellern über das elektronische Datenverarbeitungssystem gemäß Absatz 9 Buchstabe a eingereicht.

Hersteller stellen Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, nur dann auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereit, wenn sie bzw. — im Fall der Übertragung der Bevollmächtigung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat registriert sind.

 

(3) Der Registrierungsantrag umfasst die folgenden Informationen:

 

a)

a) Name und falls vorhanden Markennamen, unter denen der Hersteller in dem Mitgliedstaat tätig ist, sowie Anschrift des Herstellers einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, gegebenenfalls Internet- und E-Mail-Adresse, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle;

 

b)

b) die nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer, sowie die europäische oder nationale Steueridentifikationsnummer;

 

c)

c) die Kategorie bzw. Kategorien der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Industriebatterien, LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien oder Starterbatterien sowie deren chemische Zusammensetzung;

 

d)

Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 56 festgelegten Pflichten und den in Artikel 59, 60 bzw. 61 festgelegten Anforderungen nachkommt:

i)

i) Für Gerätebatterien oder LV-Batterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

  • schriftliche Informationen dazu, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 56 festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 60 Absatz 1 festgelegte Verpflichtung zur getrennten Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;
  • gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse und die nationale Kennnummer der Organisation, die der Hersteller benannt hat, gemäß Artikel 57 Absätze 1 und 2 seine Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

ii)

ii) für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben d erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

  • schriftliche Informationen dazu, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 56 festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 61 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;
  • gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Kennnummer der Organisation, die Hersteller benannt hat, gemäß Artikel 57 Absätze 1 und 2 seine Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;
 

e)

eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurde, in der bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.

 

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels sind die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Informationen entweder in dem Registrierungsantrag gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder in dem Zulassungsantrag gemäß Artikel 58 angegeben. Dieser Z...

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