(1) Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Batterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Die Rücknahme erfolgt

 

a)

bei Gerätealtbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren unmittelbarer Nähe;

 

b)

bei LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren Nähe.

 

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Rücknahmepflicht

 

a)

gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten;

 

b)

ist auf die Kategorien von Altbatterien, die der Händler als Batterien anbietet oder angeboten hat, und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen, beschränkt.

 

(3) Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Sammlung dieser Altbatterien gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 verantwortlich sind, oder einem gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung gemäß Artikel 70.

 

(4) Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben. Diese Händler sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien bzw. Elektrofahrzeugaltbatterien sowie der Zugänglichkeit für Endnutzer und der geografischen Nähe zu Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können.

 

(5) Bei Verkäufen, die die Zustellung an den Endnutzer umfassen, bieten die Händler an, Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Der Endnutzer wird bei der Bestellung der Batterie über die Vorkehrungen bezüglich der Rücknahme der Altbatterie informiert.

 

(6) Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung (fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anbieten, die folgenden Informationen ein:

 

a)

Einzelheiten zu dem Herstellerregister gemäß Artikel 55 und die Registrierungsnummer oder Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register;

 

b)

eine Selbstzertifizierung des Herstellers, wonach er sich verpflichtet, nur Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anzubieten, in deren Fall die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 56 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 58 Absätze 1, 2 und 7 erfüllt sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge