(1) Um zu dokumentieren, dass eine LV-Altbatterie, eine Industriealtbatterie oder eine Elektrofahrzeugaltbatterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:

 

a)

einen Nachweis für eine Bewertung des Alterungszustands oder Prüfung des Alterungszustands in einem Mitgliedstaat in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, die die Fähigkeit der Batterie bestätigen, nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung die für ihre Verwendung relevante Leistung zu erbringen;

 

b)

einen Nachweis für die weitere Verwendung der Batterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, in Form einer Rechnung oder eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an der Batterie;

 

c)

einen Nachweis für einen angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, auch durch eine ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.

 

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden Endnutzern und in deren Namen handelnden Dritten zu gleichen Bedingungen als Teil der in Absatz 1 genannten Unterlagen, die der Batterie beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme beigefügt werden, zur Verfügung gestellt.

 

(3) Die Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt unbeschadet der Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Recht.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit detaillierten technischen Anforderungen und Überprüfungsanforderungen zu erlassen, die LV-Altbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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