(1) Die Hersteller von Gerätebatterien und von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Batterien und Altbatterien:

 

a)

Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Gerätebatterien und LV-Batterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

 

b)

Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Allzweck-Gerätebatterien, abzüglich der Allzweck-Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

 

c)

Menge der gemäß Artikel 59 bzw. Artikel 60 gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien;

 

d)

Sammelquote, die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien erreicht wurde;

 

e)

Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen geliefert wurden;

 

f)

Menge der gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien, die zwecks Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung in ein Drittland ausgeführt wurden;

 

g)

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien.

Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien oder für LV-Altbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien.

 

(2) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, übermitteln der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:

 

a)

Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben;

 

b)

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

 

c)

Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;

 

d)

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.

 

(3) Wenn Abfallbewirtschafter Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien oder von Endnutzern abholen, übermitteln sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien:

 

a)

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

 

b)

Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;

 

c)

Menge der gesammelten und zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gelieferten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien;

 

d)

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien, die zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder zwecks Behandlung in ein Drittland ausgeführt wurden.

 

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Informationen umfassen auch die Informationen über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien sowie Altbatterien, die gemäß Artikel 65 aus Fahrzeugen und Geräten entfernt wurden.

 

(5) Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, für jedes Kalenderjahr und aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Altbatterien gesammelt wurden, die folgenden Informationen:

 

a)

Menge ...

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