DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedeten 8. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union sind die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Interessenträger verpflichtet, im Einklang mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Übereinkommen von Aarhus") sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten wirksam anzuwenden.
(2) In dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Zudem wird im Übereinkommen von Aarhus das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person anerkannt, sofern diese Person der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach nationalem Recht vorgesehen ist. Schreibt das Unionsrecht vor, dass geschäftliche oder betriebliche Informationen zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vertraulich zu behandeln sind, so sollte diese Vertraulichkeit gewahrt werden.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bzw. die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dementsprechend haben die betroffenen Personen das Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung und über die Ausübung ihrer Rechte gemäß den genannten Verordnungen informiert zu werden.
(4) Am 2. Dezember 2005 ratifizierte die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE-Protokoll von Kiew zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen ("Protokoll") durch den Beschluss des Rates 2006/61/EG.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde zur Umsetzung des Protokolls ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister eingerichtet.
(6) Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 13. Dezember 2017 zu dem Schluss, dass durch verstärkte Nutzung von Synergieeffekten mit anderem einschlägigen Umweltrecht der Union zur Verschmutzung durch Industrieanlagen, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates, die Berichtspflichten besser abgestimmt werden sollten. In dem Bericht wurde auch hervorgehoben, dass Optionen für zusätzliche Kontextinformationen geprüft werden müssen, um für eine größere Wirksamkeit der übermittelten Daten zu sorgen.
(7) Mit der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden"" wird ein Aktionsplan der Union für Schadstofffreiheit, Energie, Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft eingeführt und eine wirkungsvolle Verwendung der gemeldeten Daten in dem weiter gefassten Null-Schadstoff-Überwachungs- und Prospektivrahmen sowie innerhalb des Überwachungsrahmens gemäß dem 8. Umweltaktionsprogramm gefördert.
(8) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission in ihrem Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 13. Dezember 2017 entwickelte die Kommission im Juni 2021 mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur ("Agentur") ein Industrieemissionsportal ("Portal"), das an die Stelle des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters treten sollte, um auf mehr Synergieeffekte mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU hinzuwirken.
(9) Das Portal sollte der Öffentlichkeit einen gebü...