Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
a) |
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, |
b) |
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder |
c) |
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. |
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