(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben das Recht, unmittelbar nach Gewährung des Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften aufzunehmen, die für den betreffenden Beruf oder für den öffentlichen Dienst allgemein gelten.

 

(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in den folgenden Bereichen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt:

 

a)

Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters, und Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, und Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

 

b)

Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen;

 

c)

beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

 

d)

Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter.

 

(3) Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

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