(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben das Recht, unmittelbar nach Gewährung des Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften aufzunehmen, die für den betreffenden Beruf oder für den öffentlichen Dienst allgemein gelten.
(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in den folgenden Bereichen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt:
c) |
beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz; |
d) |
Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter. |
(3) Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.
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