(1) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften gemäß den nachstehenden Anforderungen aus:
Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden Zahlungsdienstleister auf ausdrücklichen Antrag eines Zahlungsdienstnutzers in ihren Beziehungen zu diesem Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate.
(2) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen gemäß folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:
a) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sicherstellen, dass der Zahler die unter Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente übermittelt. |
b) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss die unter Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermitteln. |
c) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsempfänger die unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen. |
(3) Zahlungsdienstleister führen Lastschriften gemäß den folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:
a) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss sicherstellen, dass:
|
b) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die unter Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln. |
c) |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler die in Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen. |
Ist weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher, so sind die Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii einzuhalten.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers setzt gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG den Zahler von den in Buchstabe d genannten Rechten in Kenntnis.
Der Zahlungsempfänger übermittelt mit der ersten Lastschrift oder bei einer einmaligen Lastschrift und bei jeder wiederkehrenden Lastschrift seinem Zahlungsdienstleister die mandatsbezogenen Informationen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfänger...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen