(-1) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
(1) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften werden mit demselben Risikogewicht belegt wie Risikopositionen gegenüber Instituten, es sei denn, sie werden wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 4 behandelt oder erhalten ein Risikogewicht gemäß Absatz 5. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach den Artikeln 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(1) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben.
Tabelle 2
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn der Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben, unbeurteilt ist.
(2) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, sofern kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen besteht, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden. [Ab 01.01.2025: Abweichend von den Absätzen -1 und 1 werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, behandelt, sofern aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Risikopositionen besteht.]
Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der all jene regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union erfasst werden, bei denen die zuständigen Behörden die Risikopositionen wie Risikopositionen gegenüber ihrem jeweiligen Zentralstaat behandeln.
(3) Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden wie Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen oder Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht und für die Zwecke des Artikels 150 Absatz 1 Buchstabe a wird die Genehmigung der Anwendung des Standardansatzes nicht verweigert.
(3) Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die sich als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und gemäß entsprechenden Rechtsakten Abgaben erheben, werden wie Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften behandelt. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht.
(4) Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, dürfen die Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in derselben Weise gewichten. [Ab 01.01.2025: Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen, so dürfen Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften abweichend von den Absätzen - 1 und 1 dasselbe Risik...