(1) Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:
(2) Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c) |
die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten; |
d) |
sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, übersteigt der Teil des Darlehens, dem ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen wird, in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, nicht 80 % – des Marktwerts der betreffenden Immobilie bzw. 80 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie. |
(3) Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
a) |
Die Verluste aus Darlehensgeschäften, die – sofern in Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist – bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus; |
b) |
die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus. |
(4) Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Absatz 3 nicht mehr angewandt werden und gilt die Voraussetzung unter Absatz 2 Buchstabe b, bis die Voraussetzungen unter Absatz 3 in einem der Folgejahre erfüllt sind.
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