(1) Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:
a) |
Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet; |
b) |
Geschäfte der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 das gleiche Währungspaar betrifft; |
c) |
alle Geschäfte der Kategorie ’Kreditrisiko’ werden demselben Hedging-Satz zugeordnet; |
d) |
alle Geschäfte der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ werden demselben Hedging-Satz zugeordnet; |
e) |
Geschäfte der Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ werden je nach ihrem primärem Risikofaktor oder dem wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 einem der folgenden Hedging-Sätze zugeordnet:
iii) |
landwirtschaftliche Erzeugnisse, |
v) |
klimatische Bedingungen; |
|
f) |
Geschäfte der Kategorie ’sonstige Risiken’ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’, deren primärer Risikofaktor eine Inflationsvariable ist, getrennten Hedging-Sätzen zugeordnet und nicht den Hedging- Sätzen für Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’, deren primärer Risikofaktor nicht eine Inflationsvariable ist. Diese Geschäfte werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Institute in jeder Risikokategorie getrennte Hedging- Sätze für folgende Geschäfte fest:
a) |
Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 entweder die marktbedingte Volatilität oder die realisierte Volatilität eines Risikofaktors oder die Korrelation zwischen den beiden Risikofaktoren ist; |
b) |
Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 die Differenz zwischen zwei Risikofaktoren derselben Risikokategorie ist, oder Geschäfte, die aus zwei auf die gleiche Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen und bei denen die Zahlungskomponente, die nicht den primären Risikofaktor enthält, einen Risikofaktor derselben Risikokategorie wie der primäre Risikofaktor enthält. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikel 277 Absatz 3 identisch ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn das dort genannte Paar der Risikofaktoren dieser Geschäfte identisch ist und die beiden Risikofaktoren dieses Paars positiv korrelieren. Ansonsten weisen die Institute Geschäfte nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage von nur einem der beiden in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren einem der gemäß Absatz 1 festgelegten Hedging-Sätze zu.
[Ab 01.01.2025: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes ordnen die Institute Geschäfte einem getrennten Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie nach derselben in Absatz 1 festgelegten Hedging-Satzstruktur zu.]
(3) Die Institute teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anzahl der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für jede Risikokategorie festgelegten Hedging-Sätze mit, einschließlich der Angabe des primären Risikofaktors oder des wesentlichsten Risikofaktors in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 bzw. des Paars von Risikofaktoren jedes dieser Hedging-Sätze und der Anzahl der Geschäfte in jedem dieser Hedging-Sätze.