(1) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
PFE | = | der potenzielle künftige Risikopositionswert; |
a | = | der Index, der die in die Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes einbezogenen Risikokategorien bezeichnet; |
AddOn(a) | = | der Aufschlag für die Risikokategorie ’a’, jeweils berechnet nach den Artikeln 280a bis 280f; und |
Multiplikator | = | der Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel gemäß Absatz 3. |
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen die Institute bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts eines Netting-Satzes den Aufschlag für eine bestimmte Risikokategorie, wenn zumindest ein Geschäft des Netting-Satzes dieser Risikokategorie zugeordnet wurde.
(2) Der potenzielle künftige Risikopositionswert von mehreren Netting-Sätzen, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, im Sinne von Artikel 275 Absatz 3 errechnet sich als Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller einzelnen Netting-Sätze, als wären diese nicht Gegenstand irgendeiner Nachschussvereinbarung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:
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