Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz auf Kreditrisiken berechnen, legen folgende Informationen offen:
a) |
die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen; |
b) |
für jede Risikopositionsklasse nach Artikel 147 den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts jeder Risikopositionsklasse, die dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegt, sowie den Anteil jeder Risikopositionsklasse, die einem Einführungsplan unterliegt; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, legen sie den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts einer jeden Risikopositionsklasse, die dieser Erlaubnis unterliegt, offen; |
d) |
die Rolle der Funktionen, die an der Entwicklung, Erlaubnis und den anschließenden Änderungen der Kreditrisikomodelle beteiligt waren; |
e) |
den Gegenstand und wichtigsten Inhalt der Meldungen in Bezug auf Kreditrisikomodelle; |
f) |
eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens nach Risikopositionsklasse, einschließlich der Zahl von Hauptmodellen, die in Bezug auf jedes Portfolio verwendet werden, und einer kurzen Erörterung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Modellen in ein und demselben Portfolio, wobei es um Folgendes geht:
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g) |
gegebenenfalls die folgenden Informationen zu jeder der in Artikel 147 genannten Risikopositionsklassen:
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h) |
eine Gegenüberstellung der PD-Schätzungen der Institute und der tatsächlichen Ausfallrate für jede Risikopositionsklasse über einen längeren Zeitraum hinweg, mit gesonderter Offenlegung der PD-Bandbreite, der entsprechenden externen Bonitätsbeurteilung, der gewichteten durchschnittlichen und der arithmetischen durchschnittlichen PD, der Zahl der Schuldner am Ende des vorhergehenden Jahres und am Ende des Prüfungsjahres, der Zahl der ausgefallenen Schuldner einschließlich der neu ausgefallenen Schuldner und der jährlichen durchschnittlichen historischen Ausfallrate. |
Für die Zwecke des Buchstaben b des vorliegenden Artikels verwenden die Institute den Risikopositionswert nach Artikel 166.
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