Wenn hinsichtlich eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:

 

a)

das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals,

 

b)

der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals.

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