(1)[2] Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.
Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann der Ausschuss beschließen, die in Artikel 12d festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
|
b) |
die Einhaltung der in Artikel 12d festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
|
Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die jedoch selbst keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.
Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung anhand der in Artikel 12d festgelegten Anforderungen bestimmt.
Bis 12.05.2024:
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.
Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.
Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer...
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