(1) Werden der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
a) |
Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. |
b) |
Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. |
c) |
Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich betrachtet wird. |
d) |
Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts leisten die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele. |
e) |
Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem nationalen Recht zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts. |
f) |
Gläubiger derselben Klasse werden - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung - in gleicher Weise behandelt. |
g) |
Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der in Artikel 29 vorgesehenen Schutzbestimmungen zu tragen gehabt hätte. |
h) |
Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert und |
i) |
die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen. |
(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten unbeschadet des Artikels 14 der Ausschuss, der Rat und die Kommission bei der Entscheidung über die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung angewandt, gilt dieses Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates.
(4) Bei der Entscheidung über die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, soweit angemessen die Arbeitnehmervertreter zu informieren und anzuhören.
Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß dem nationalen Recht oder nationalen Gepflogenheiten.