§§ 1 - 3 Teil I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Garagen und offene Stellplätze.
§ 2 Begriffe
(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. |
bis 100 m2 Kleingaragen, |
2. |
über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen, |
3. |
über 1000 m2 Großgaragen. |
(2) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. 3Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet; § 4 Absatz 6 bleibt unberührt.
(3) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.
(4) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(5) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen.
(6) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des untersten Geschosses im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
(7) Tiefgaragen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren Fußboden des obersten Geschosses im Mittel mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.
(8) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(9) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Flächen dienen. 2Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen, allgemeine Sicherheit
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden; die Erleichterungen des § 28 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 Nummern 1 und 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie des § 40 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden.
(2) 1Stellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und sonstige allgemein zugängliche Flächen von Mittel- und Großgaragen sind so überschaubar zu halten, dass nicht einsehbare Bereiche vermieden werden; sie müssen so angeordnet sein, dass sie durch Aufsichtspersonen oder elektronische Anlagen wie Videoanlagen überwacht werden können. 2Wände und Decken müssen helle Oberflächen haben.
§§ 4 - 19 Teil II Bauvorschriften
§ 4 Zu- und Abfahrten
(1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Geringere Längen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Sicht auf die Verkehrsfläche bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. 2Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.
(8) 1Offene Stellplätze und Garagen müssen vom öffentlichen Straßengrund in Vorwärtsfahrt angefahren und verlassen werden können. 2Dies gilt nicht für Kleingaragen und offene Anlagen bis zu vier Stellplätzen in unmittelbarer Straßennähe.
§ 5 Rampen
(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert (v.H.) geneigt sein. 2Bei gewendelten Rampen ist die Neigung in der Mitte der Fahrspur zu messen. 3Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 4Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. 5Der Halbmesser des inneren...