§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Bundesarbeitsgericht können ab dem 1. April 2006 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Form der Einreichung
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. 2Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite
www.bundesarbeitsgericht.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundesarbeitsgerichts bestimmt, der über die vom Bundesarbeitsgericht zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. 2Die Software kann über die Internetseite
www.bundesarbeitsgericht.de
lizenzfrei heruntergeladen werden.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle.
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der von dem Gericht zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. |
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, |
3. |
Microsoft RTF (Rich Text Format), |
4. |
Adobe PDF (Portable Document Format), |
5. |
XML (Extensive Markup Language) |
6. |
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden, |
7. |
das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden. |
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(6) 1Elektronische Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. 2Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite
www.bundesarbeitsgericht.de
bekannt:
1. |
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle [Bis 31.12.2015: des elektronischen Gerichtsbriefkastens] einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, |
2. |
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind, |
3. |
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 [Bis 31.12.2015: § 2 Abs. 2, 4 und 5] festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer, |
4. |
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten. |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.