§§ 1 - 18 Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
§ 1 Absatz
§ 1 Interner jährlicher Bericht
(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
1. |
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, |
2. |
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15, |
3. |
sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und |
4. |
ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18 innerhalb der dort genannten Fristen. |
(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.
§§ 2 - 8 Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
1. |
die Bilanzen nach Formblatt 100, |
2. |
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200. |
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1. |
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a) |
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, |
b) |
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; |
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2. |
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a) |
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft, |
b) |
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, |
c) |
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. |
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2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1. |
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a) |
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, |
b) |
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
bb) |
Haftpflichtversicherung, |
cc) |
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, |
dd) |
Kraftfahrtversicherung, |
ff) |
Verbundene Hausratversicherung, |
gg) |
Verbundene Wohngebäudeversicherung, |
hh) |
Transportversicherung, |
ii) |
Luftfahrtversicherung, |
jj) |
Kredit- und Kautionsversicherung, |
kk) |
Rechtsschutzversicherung, |
ll) |
Beistandsleistungsversicherung, |
mm) |
Sonstige Schadenversicherung, |
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c) |
für die selbst abgeschlossenen
aa) |
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, |
bb) |
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen, |
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d) |
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, |
e) |
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts; |
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2. |
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Sonstige Sachversicherung; |
3. |
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a) |
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, |
b) |
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, |
c) |
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, |
d) |
für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, |
e) |
für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, |
f) |
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. |
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2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges nic...