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Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung in der vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. |
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), |
2. |
den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), |
3. |
den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), |
4. |
den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), |
5. |
den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung. |
Die Rechtsvorschriften zu 5. wurden erlassen auf Grund des § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).
§ 1
(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. 2Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes [Bis 11.02.2009: § 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes] genommen werden. 3Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
(3) 1Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. 2Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(4) 1Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. 3Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.
§ 2
(1) 1Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. 2In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung u...