[Vorspann]
Auf Grund des § 32f Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Einsicht in elektronisch geführte
§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
(1) 1Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1 [Bis 30.06.2021: § 7 Nummer 1] bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.
(2) 1Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. 2Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hinzuweisen.
(3) 1Der Abruf ist über das Internet möglich. 2Die Internetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. 3Der Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authentisiert hat. 4Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu übertragen. 5Er soll auf dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, gespeichert werden können.
(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
1Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
§ 4 [Bis 30.06.2021: 3] Einsichtnahme in Diensträumen
Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.
§ 5 [Bis 30.06.2021: 4] Ausdruck
Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.
§ 6 [Bis 30.06.2021: 5] Datenträger
(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 [Bis 30.06.2021: § 7 Nummer 2] zulässigen physischen Datenträger.
(2) 1Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. 3§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
§ 7 [Bis 30.06.2021: 6] Belehrung
Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist darüber zu belehren, dass
1. |
sämtliche Inhalte, die im Rahmen der Akteneinsicht überlassen werden, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen; |
2. |
personenbezogene Daten nur zu dem Zweck... |