§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennleistung von 4 kW oder mehr,
1. |
wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen werden oder |
2. |
wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen sind, soweit
a) |
sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder |
b) |
für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 gestellt sind oder |
c) |
sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzurüsten sind oder |
d) |
sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind oder |
e) |
Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt sind. |
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(2) Ausgenommen sind
1. |
Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken; |
2. |
Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärmebedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter beheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubikmeter beheizbarem Gebäudevolumen. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Raumheizung dienen. 2Zu den heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(2) 1Der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen (Warmwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. 2Zu den Warmwasseranlagen und -einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(3) 1Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser dient. 2Heizkesseltypen im Sinne dieser Verordnung sind der Standardheizkessel, der Niedertemperatur-Heizkessel und der Brennwertkessel.
(4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.
(5) 1Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW. 2Bei heizungstechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden Anlagen, die nicht mit Heizkesseln nach § 3 Abs. 1 ausgestattet sind, gilt als Nennleistung die Nennwärmeleistung. 3Ist die Anlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. 4Ohne Zusatzschild gilt als Nennleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.
(6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, bei denen die durchschnittliche Betriebstemperatur durch ihre Auslegung beschränkt sein kann.
(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 -40 °C betrieben werden können und in denen es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann.
(8) Brennkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert sind.
§ 3 CE-Zeichen und EG-Konformitätserklärung bei Heizkesseln
(1) 1In Serie hergestellte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) versehen und in der EG-Konformitätserklärung als NT-Kessel oder Brennwertkessel ausgewiesen sind. 2Satz 1 gilt auch für die Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden; dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. 3Bei Heizkesseln in Zentralheizungen, die auch der Warmwasserbereitung dienen, kann sich die Geltung des CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. 4Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit befreien, als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, auch Standardheizkessel in Betrieb genommen werden dürfen, wenn
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ihre Nennleistung 30 kW nicht übersteigt, |
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die bestehende Abgasanlage oder der bestehende Schornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist und |
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die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Ni... |