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Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
1. |
Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und |
2. |
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3) |
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) 1Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
1. |
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, |
2. |
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, |
3. |
unterirdische Bauten, |
4. |
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, |
5. |
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. |
2Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. |
sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, |
2. |
sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden, |
4. |
sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, |
6. |
ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, |
7. |
sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner, |
9. |
ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann, |
11. |
ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist. |
§§ 3 - 7 Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass
1. |
bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und |
2. |
bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf |
sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle ...
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