§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind.

 

(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung.

 

(3) 1Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen. 2Sie gilt ferner nicht für Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

 

(1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden.

 

(2) 1Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird. 2Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.

 

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

(4) 1Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Europäischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss gemäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. 2Insoweit entfällt eine erneute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfungen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.

§ 3 Anforderungen bei Errichtung

 

(1) 1Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. 2Sie sind gegen Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innenkorrosion zu schützen. 3Bei Leitungen in Bergbaugebieten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht, zu berücksichtigen.

 

(2) 1Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. 2Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

 

(3) 1Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. 2Bei unterirdischer Verlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. 3Insbesondere muss gesichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. 4Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.

 

(4) 1Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein mit:

 

1.

Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpause verhindern,

 

2.

Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen sowie

 

3.

Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können.

2Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepasst sein.

 

(5) 1Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. 2Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.

 

(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.

§ 4 Anforderungen beim Betrieb

 

(1) 1Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. 2Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. 3Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

 

1.

Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regel...

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