Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU
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8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

 

 

8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch

 

 

8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von

 

 

8.1.1.1 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, G E
8.1.1.2 weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, G

 

8.1.1.3 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, G E
8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, V

 

8.1.1.5 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, V

 

8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von

 

 

8.1.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
8.1.2.2 weniger als 50 Megawatt, V

 

8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; V

 

8.2 (nicht besetzt)

 

 

8.3 Anlagen zur

 

 

8.3.1 thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, G

 

8.3.2 Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, von

 

 

8.3.2.1 edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, V

 

8.3.2.2 von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder; V

 

8.4 Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag; V

 

8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

 

 

8.5.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.5.2 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; V

 

8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, von

 

 

8.6.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

 

 

8.6.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V

 

8.6.2 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

 

 

8.6.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V

 

8.6.3 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von

 

 

8.6.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.3.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; V

 

8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei

 

 

8.7.1 gefährlichen Abfällen von

 

 

8.7.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.7.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V

 

8.7.2 nicht gefährlichen Abfällen von

 

 

8.7.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.7.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V

 

8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von

 

 

8.8.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

 

 

8.8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, G

 

8.8.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

 

 

8.8.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.8.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V

 

8.9 Anlagen zur Behandlung von

 

 

8.9.1 nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

 

 

8.9.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.9.1.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V

 

8.9.2 Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen ode...

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