Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

 

1.

3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

 

2.

6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

 

3.

15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

 

4.

5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

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