(1) 1Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. |
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: 7 mg/m³, |
b) |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 60 mg/m³, |
c) |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: 150 mg/m³, |
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2. |
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) |
Gesamtstaub bei Einsatz von
aa) |
Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m³, |
bb) |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: 5 mg/m³, |
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b) |
Kohlenmonoxid bei Einsatz von
bb) |
Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m³, |
cc) |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 80 mg/m³, |
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c) |
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 85 mg/m³, |
d) |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
cc) |
Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent: 200 mg/m³, |
dd) |
Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent: 300 mg/m³, |
ee) |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: 35 mg/m³, |
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3. |
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet. |
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresund den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
1. |
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, |
2. |
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. |
3Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 4Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
1. |
bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, |
2. |
von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, |
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.