1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 504, 727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608), sowie die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) außer Kraft. 2Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.

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